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   BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21   

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https://dejure.org/2021,43702
BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21 (https://dejure.org/2021,43702)
BayObLG, Entscheidung vom 25.08.2021 - 203 VAs 274/21 (https://dejure.org/2021,43702)
BayObLG, Entscheidung vom 25. August 2021 - 203 VAs 274/21 (https://dejure.org/2021,43702)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVollstrO §§ 64, 67 StGB, 44b Abs. 1, Abs. 2,; BtMG § 35
    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Erkenntnisverfahren - zur Zurückstellung der Vollstreckung (auch der Maßregel) nach § 35 BtMG

  • rewis.io

    Gesamtfreiheitsstrafe, Entziehungsanstalt, Strafvollstreckung, Staatsanwaltschaft, Bescheid, Freiheitsstrafe, Beschwerde, Unterbringung, Ermessensentscheidung, Vollstreckung, Therapie, Anordnung, Generalstaatsanwaltschaft, Ermessen, Unterbringung in einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Vollstreckungsbehörde hat bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen bei zugleich angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB die Vollstreckungsreihenfolge gemäß §§ 67 StGB, 44b Abs. 1, Abs. 2 StVollstrO größtmöglich flexibel so zu ...

  • rechtsportal.de

    Pflicht zu Flexibilität der Vollstreckungsbehörde bei Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen Besondere Bedeutung therapeutischer Maßnahmen bei Vollstreckungsreihenfolge Vorrang von Maßregeln im Erkenntnisverfahren Kein Vorrang von Maßregeln im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (47)

  • OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 4 VAs 4/20

    Vollstreckungszurückstellung zur Rehabilitation bei Unterbringung in

    Auszug aus BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21
    Im Vollstreckungsverfahren kann deshalb § 35 BtMG grundsätzlich uneingeschränkt zur Anwendung kommen, wie die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG zeigt, nach der neben der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch die Vollstreckung einer Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zurückstellungsfähig ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Fabricius, 9. Aufl. 2019, BtMG § 35 Rn. 122 f.; Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 35 BtMG Rn. 9; BeckOK BtMG/Bohnen, 11. Ed. 15.06.2021, BtMG § 35 Rn. 67, Rn. 71; MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, BtMG § 35 Rn. 27, Rn. 35; die grundsätzliche Zurückstellungsfähigkeit nach § 35 BtMG trotz angeordneter Unterbringung nach § 64 StGB setzen ebenfalls voraus: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2018, Az.: 2 VAs 28/18, StV 2019, 347, sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020, Az.: 4 VAs 4/20, juris Rn. 14 f.).

    Hierzu ist die Vollstreckungsbehörde aber nur dann gehalten, wenn sich Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Prognosegrundlage ergeben (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020, Az.: 4 VAs 4/20, juris Rn. 17).

    Ein direkter Wechsel aus einer Entziehungsanstalt in eine Therapieeinrichtung nach § 35 BtMG widerspräche unter diesen Umständen dem Sinn und Zweck der Zurückstellungsregelungen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020, Az.: 4 VAs 4/20, juris Rn. 14 f.).

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21
    Das Ziel einer Entlassung in die Freiheit nach erfolgtem Maßregelvollzug entspricht auch dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2012, 1784, juris Rn. 55).

    Aus diesem und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen (vgl. BVerfGE 128, 326, 374 f. = NJW 2011, 1931, juris Rn. 101), folgt, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1784, juris Rn. 62; BGH, StV 2012, 723, juris Rn. 3 und 7).

    Die Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit mit Bewährungsmöglichkeit wird als grundlegend für einen therapeutischen Erfolg angesehen, eine nachfolgende Strafvollstreckung einer nicht miterledigten, verfahrensfremden Freiheitsstrafe dagegen durchweg als für den Behandlungserfolg überaus nachteilig beurteilt (BVerfG, NJW 2012, 1784, juris Rn. 62; OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2005, 324, juris Rn. 11; Pohlmann/ Jabel/Wolf, StVollstrO, a.a.O., § 44b Rn. 2; Röttle/Wagner, a.a.O., Rn. 361).

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2018 - 2 VAs 28/18

    Entscheidung über die Zurückstellung einer Unterbringung eines

    Auszug aus BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21
    Im Vollstreckungsverfahren kann deshalb § 35 BtMG grundsätzlich uneingeschränkt zur Anwendung kommen, wie die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG zeigt, nach der neben der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch die Vollstreckung einer Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zurückstellungsfähig ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Fabricius, 9. Aufl. 2019, BtMG § 35 Rn. 122 f.; Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 35 BtMG Rn. 9; BeckOK BtMG/Bohnen, 11. Ed. 15.06.2021, BtMG § 35 Rn. 67, Rn. 71; MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, BtMG § 35 Rn. 27, Rn. 35; die grundsätzliche Zurückstellungsfähigkeit nach § 35 BtMG trotz angeordneter Unterbringung nach § 64 StGB setzen ebenfalls voraus: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2018, Az.: 2 VAs 28/18, StV 2019, 347, sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020, Az.: 4 VAs 4/20, juris Rn. 14 f.).

    Eine zwischenzeitlich, nach Eintritt der Rechtskraft, aber vor Antritt des Maßregelvollzuges begonnene freiwillige Therapie, die positiv verläuft, gebietet die Berücksichtigung dieser neuen Erkenntnisse und kann ggf. zur Zurückstellung der Unterbringung führen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2018, Az.: 2 VAs 28/18, StV 2019, 347).".

  • BayObLG, 17.04.2023 - 203 VAs 8/23

    Generalstaatsanwaltschaft, Vorwegvollzug, Freiheitsstrafen,

    Der Senat hat im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Ermessensentscheidung einer Vollstreckungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden, insbesondere ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2021 - 203 VAs 274/21 -, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 2022 - III-1 VAs 163 + 164/21 -, juris Rn. 15; KK-Mayer, a.a.O. § 28 EGGVG Rn. 3).
  • BayObLG, 21.08.2023 - 203 VAs 243/23

    Absehen von der Vollstreckung bei Ausweisung

    Gegenstand der Überprüfung ist dabei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Tr. vom 31. März 2023 in der Gestalt, die sie durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 8. Mai 2023 im Vorschaltverfahren erhalten hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2021- 203 VAs 274/21-, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BayObLG, 16.08.2023 - 203 VAs 88/23

    Ablehnung einer Zurückstellung nach § 35 BtMG bei Vollzug der Unterbringung in

    Ein Übergang von einer Entziehungsanstalt in eine Therapieeinrichtung nach § 35 BtMG widerspräche unter diesen Umständen dem Sinn und Zweck der Zurückstellungsregelungen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2021 - 203 VAs 274/21 -, juris Rn. 42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2020 4 VAs 4/20, juris Rn. 14 f.).
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